Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ColorLogic GmbH

(Stand: 12.01.2022)

§ 1 – Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in der gelieferten Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Wir werden von uns gelieferte und entwickelte Programme unter Ausnutzung des Standes von Wissenschaft und Technik erstellen.

§ 2 – Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Unser Angebot ist freibleibend, seine Gültigkeit beträgt 30 Tage.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind – soweit sie nicht bereits Gegenstand dieser AGB sind – in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 3 – Nutzungsrechte, Rückgabepflichten

(1) Der Vertragspartner erhält das dauerhafte, weder übertragbare noch ausschließliche, nicht-exklusive Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software (Computerprogramm). Er ist zum Installieren, Laden, Anzeigen, Ablaufen und Speichern des Computerprogramms berechtigt.
(2) An den Quellcodes und der Erstellungsdokumentation für die von uns gelieferte Software/Technologie, den Programmierwerkzeugen und den Tools in Form von Compilern behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern der mit unserem Kunden geschlossene Vertrag nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Daten etc. gestattet oder der Kunde die Quellcodes/Erstellungsdokumentation/Programmierwerkzeuge/Tools von uns gekauft und die vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat.
(3) Es wird nur das Recht zur Einzelnutzung gewährt. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede selbständige Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Betriebsstätten des gleichen Trägers sind Dritte. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien von den überlassenen Programmen und den darin enthaltenen Datenbeständen. Ist das Programm mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie des Programms.
(4) Der Kunde darf eine einzige funktionsfähige Kopie des Computerprogramms durch ordnungsgemäße Installation auf einen Massenspeicher von den Original-Datenträgern und den Original-Dateien anfertigen. Hierbei ist ein etwa geliefertes Installationsprogramm zu verwenden. Er ist nur zur Anfertigung von Sicherungskopien des installierten Computerprogramms berechtigt, wenn diese ausschließlich Archivierungszwecken dienen und ein fremder Zugriff darauf nicht möglich ist, insbesondere nicht aus öffentlichen Netzen. Die Sicherungskopien sind mit Urheber- und Copyright-Vermerken zu versehen. Die Anfertigung von Kopien der Original-Datenträger ist nicht erlaubt.
(5) Das Nutzungsrecht erlaubt nicht die Übersetzung, Umarbeitung, Vermietung, Vervielfältigung sowie andersartige Nutzungen und Verwertungen, insbesondere durch neue Technologien oder Vertriebsformen. Die Änderung oder Entfernung von Seriennummern, sonstigen Urhebervermerken und Identifikationsmerkmalen ist dem Kunden ebenfalls nicht gestattet.
(6) Erhält der Kunde unsere Software aufgrund eines Miet-, Pacht- oder Lizenzvertrages, ist er verpflichtet, die zur Nutzung überlassene Software bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Bei schuldhafter Nichtrückgabe ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der 12fachen monatlichen Lizenzgebühr zu bezahlen.
(7) Das Eigentum und das Urheberrecht an der Software (Computerprogramm) verbleiben ausschließlich bei uns. Sie werden durch die vorstehenden Regelungen auch nicht mittelbar beeinflusst.

§ 4 – Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Wir behalten uns das Recht vor, den Kaufpreis/Werklohn angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreiststeigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Ist der Kunde zu laufenden Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, sind die laufenden Zahlbeträge an gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuererhöhungen anzupassen, es sei denn, wir befinden uns zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mehrwertsteuererhöhung in Verzug.
(5) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Überweisung und bei Schecks gilt der Tag der Verfügbarkeit des Gegenwertes als Zahlungseingang.
(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz (vgl. § 247 BGB) zu fordern.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 – Lieferzeit, Lieferung

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er seine sonstige Mitwirkungspflicht, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-/oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Vorbehaltlich der Regelung unter § 9 ist unsere Haftung für den Verzugsschaden ausgeschlossen, wenn der Lieferverzug auf einer nicht von uns zu vertretenden oder durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Pflichtverletzung beruht.
(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (so-genannte Kardinalpflicht) beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Teillieferung und Teilleistungen sind zulässig.

§ 6 – Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Geschäftsräume auf den Abnehmer über, gleichgültig, von welchem Ort der Versand erfolgt und welche Partei die Frachtkosten trägt.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 7 – Support

Ein Support muss schriftlich vereinbart werden.

§ 8 – Ansprüche bei Mängel

(1) Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß, d.h. schriftlich unter Beschreibung der konkreten Erscheinungsformen und unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme, Gefahrübergang oder Bekanntwerden, nach-gekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (bis zu 3x) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
(3) Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögern sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(4) Soweit sich nicht nachstehend (vgl. § 9) etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(5) Rücksendungen jeder Art bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, insbesondere auch im Hinblick auf Frachtart und Versicherung. (6) Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(7) Unsere Haftung wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Mängel der Software durch Mängel der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Hardware verursacht werden.

§ 9 – Allgemeine Haftungsbestimmungen

(1) Unsere Haftung ist nicht begrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen oder unseres gesetzlichen Vertreters beruhen.
(2) Unsere Haftung ist im übrigen für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, begrenzt auf einen Betrag in Höhe des Netto-Auftragswertes. Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Kardinalpflichten, ist unsere Haftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir ebenfalls nur in dem aus §§ 8, 9 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz – sofern sie sich nicht aus den vorstehenden §§ 5 und 8, in den vorstehenden Ziff. 1) und 2) vorgesehen ist oder sich aus den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes ergibt – ist ausgeschlossen.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen einer nicht von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel des Vertragsgegenstandes bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Einer Pflichtverletzung steht es gleich, wenn die Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen ist.
(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 – Schutzrechte

Soweit nicht anderes vereinbart ist, übernehmen wir die Haftung dafür, dass die von uns gelieferte Software/Technologie nicht Urheberrechte/ Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihnen gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Ist die Software/Technologie ausschließlich nach den Anweisungen des Kunden entwickelt worden, so hat uns der Kunde von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

§ 11 – Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt nicht für Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns durch die Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Lagerung und den Empfang der Eigentumsvorbehaltsware zu erteilen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt zu veräussern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind hingegen nicht zulässig.
(4) Der Kunde ist berechtigt, solche Vertragsgegenstände, die er zum Zwecke des Weitervertriebs im ordentlichen Geschäftsgang erhalten hat, weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde aber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
(6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 – Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN Kaufrecht findet auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus der im Einzelfall bestehenden Geschäftsbeziehung ist – unabhängig von der Höhe des Streitwertes und sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist – nach unserer Wahl das Amtsgericht Steinfurt oder das Landgericht Münster. Wir sind auch berechtigt, dem Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollte ein Teil des Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts.

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Wir sind ein internationales, preisgekröntes Unternehmen, mit dem Anspruch, unseren Kunden und Partnern stets die innovativste Farbmanagement-Software und -Technologie zur Verfügung zu stellen.

ColorLogic GmbH
Landersumer Weg  40
D-48431 Rheine
Telefon: +49 (0)5971 401016-0
Fax: +49 (0)5971 401016-6
E-Mail: info@colorlogic.de
HRB 4846, AG Steinfurt
USt.-IdNr. DE 813 427 221

Geschäftsführung:
Christopher Graf​

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