Lizenzvereinbarung

ColorLogic Lizenzvereinbarung

BITTE LESEN SIE DIESEN LIZENZVERTRAG („LIZENZ“) SORGFÄLTIG DURCH. WENN SIE MIT DEM LIZENZVERTRAG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE (SOFERN ERFORDERLICH) DIE COLORLOGIC SOFTWARE DORT ZURÜCK, WO SIE SIE ERWORBEN HABEN.

1. Lizenz.
Lizenzgeber ist die ColorLogic. Wenn diese jedoch in dem Land, in dem Sie die Lizenz erworben haben, eine Tochtergesellschaft hat, so ist diese Tochtergesellschaft Lizenzgeber. Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit das Recht zur Benutzung der beigefügten Software einschließlich der Dokumentation (im folgenden „Software“), unabhängig davon, ob diese auf einer Diskette, einem CD-ROM, USB-Stick oder einem anderen Datenträger gespeichert ist. Lediglich der Datenträger, auf dem sich die Software befindet, geht in Ihr Eigentum über; ColorLogic und/oder der oder die Lizenzgeber der ColorLogic bleiben Inhaber sämtlicher Eigentums- oder sonstiger Rechte an der Software. Ihr Recht zur Benutzung der Software bestimmt sich nach diesem Lizenzvertrag; auch alle Kopien der Software unterliegen dieser Vereinbarung.
Die Dateien (im Falle der Software-Lösungen „CoPrA“, die damit erzeugten Profile, im Falle von „ZePrA“ und „Push-2-ZePrA“, die damit konvertierten Dateien, im Falle der DeviceLink Profil-Sets, die darin enthaltenen Standardprofile, im Falle von „ColorAnt“, die damit erstellten und/oder modifizierten Messdaten und oder Dateien), die mit der Software erzeugt werden, dürfen ausschließlich vom Lizenznehmer der Software im Sinne der Software-Nutzung genutzt werden. Eine Weitergabe der Dateien, gleich ob unentgeltlich oder gegen Bezahlung, bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der ColorLogic.

2. Nutzung und Beschränkungen.
Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit das einfache, nicht ausschließliche Recht zur Installation und Benutzung der Software innerhalb Ihrer lokalen Arbeitsumgebung; Sie sind berechtigt, die Software auf nur einem Computer gleichzeitig zu benutzen. Virtuelle Maschinen und Docker-Container werden hierbei als separate Computer gewertet. Es wird ausdrücklich untersagt, Kopien der Software-Lizenz auf weitere Rechner mit identischen Seriennummern zu übertragen. Sie sind berechtigt, eine maschinenlesbare Kopie für Sicherungszwecke zu erstellen. Sie sind verpflichtet, auf jeder Kopie der Software die Urheber- und sonstigen Schutzrechtshinweise aufzunehmen, die auf dem Original enthalten waren. Sie verpflichten sich, es zu unterlassen, die Software (1.) zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen, (2.) zu modifizieren, adaptieren, zu übersetzen, von der Software ganz oder teilweise abgeleitete Werke zu erstellen, (3.) Dritten auf sonstige Weise unentgeltlich zu überlassen, oder (4.) über ein Netzwerk von einem Computer auf einen anderen zu übertragen, soweit dies nicht nach diesem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist.
Sie sind berechtigt, die Software insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben/zu veräußern. In diesem Fall müssen Sie sämtliche von Ihnen angefertigte Kopien der Vertragssoftware an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder löschen. Eine weitere Verarbeitung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung von ColorLogic und ist entsprechend zu vergüten. Sollte dies dazu führen, dass die Software an einem Standort installiert wird, an dem ColorLogic keinen Service anbietet, bestehen ungeachtet anders lautender Vereinbarungen keinerlei Verpflichtungen seitens ColorLogic auf Leistung von Support oder sonstigen Service gegenüber dem Lizenznehmer.

Sollte der Lizenznehmer die Software zur Verarbeitung von Daten für Dritte oder zur Erstellung von Dateien für Dritte einsetzen wollen, so Bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung mit der ColorLogic. Der Lizenznehmer muss ColorLogic eine schriftliche Erklärung zukommen lassen, in der er erläutert, ob, wie und in welchem Umfang dieser Service stattfinden soll. ColorLogic wird nach Erhalt aller erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens entscheiden, ob sie dieser Erweiterung der Nutzung zustimmt und unter welchen Bedingungen (vertragliche Vereinbarung, Lizenzgebühren, sonstige Kompensation). Der Lizenznehmer akzeptiert und bestätigt, dass die ColorLogic in keinem Fall zu einer Erweiterung der Nutzungsrechte verpflichtet werden kann. Es ist die freie Entscheidung der ColorLogic und eine diesbezügliche Anfrage führt nicht dazu, dass der Lizenznehmer irgendwelche Rechte hinsichtlich der Software hat, die über die in dieser Lizenzvereinbarung ausdrücklich festgelegten Rechte hinaus geht.

Der Lizenznehmer trifft alle erforderlichen und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass nur die Personen Zugriff auf die Software haben, die zur Durchführung ihrer Aufgaben für den Lizenznehmer erforderlich sind und stellt sicher, dass diese Personen über die Lizenzvereinbarung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten hinreichend informiert sind und diese entsprechend einhalten.

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dateien (wie in § 1. Lizenz definiert) mit anderen Unternehmen, einschließlich Partner- und/oder Tochterunternehmen des Lizenznehmers, gemeinsam zu nutzen oder diese Dateien in irgendeiner Form weiterzugeben, es sei denn, der Lizenznehmer stellt sicher, dass dieser Dritte ebenfalls eine gültige Lizenz der Software besitzt, die erforderlich ist, um solche Dateien zu erstellen und zu nutzen.

DIE SOFTWARE DARF NICHT VERWENDET WERDEN BEIM ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB VON KERNKRAFTANLAGEN, FLUGZEUGEN, KOMMUNIKATIONSSYSTEMEN ODER BEI DER FLUGÜBERWACHUNG; IN DERARTIGEN FÄLLEN KANN EIN FEHLER IN DER SOFTWARE ZU TODESFÄLLEN, KÖRPERVERLETZUNGEN ODER SCHWERWIEGENDEN SACH- UND UMWELTSCHÄDEN FÜHREN.

Sollten Sie diese Einschränkungen nicht beachten, sind Sie nicht mehr berechtigt, die Software zu benutzen, auch wenn der Lizenzgeber diesen Vertrag noch nicht gekündigt haben sollte.

3. Gewährleistung.
Fehler in der Software können nicht ausgeschlossen werden. Der Lizenzgeber übernimmt eine Gewährleistung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Es gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung der Software. Die Gewährleistung erfolgt ausschließlich nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bleiben Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung erfolglos, können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Lizenzgebühr oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Software, die geändert, erweitert oder beschädigt wurde, wird keine Gewähr übernommen, es sei denn, dass die Änderung, Erweiterung oder Beschädigung für den Mangel nicht ursächlich war.

4. Schadensersatz.
Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens des Lizenzgebers sowie seiner Angestellten und Beauftragten besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt. Die Haftung des Lizenzgebers ist auf die Vermögensnachteile begrenzt, die er bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen, es sei denn, dass der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit eines Organs oder eines leitenden Angestellten des Lizenzgebers oder auf Vorsatz zurückzuführen ist. Für den Verlust von Daten wird keinesfalls gehaftet, es sei denn, dass dieser Verlust durch regelmäßige – im kaufmännischen Geschäftsverkehr tägliche – Sicherung der Daten in maschinenlesbarer Form nicht hätte vermieden werden können. Ferner wird keinesfalls für Schäden gehaftet, die durch sonstige Fehlleistungen der Software entstanden sind und die durch regelmäßige, zeitnahe Überprüfungen der bearbeiteten Vorgänge hätte vermieden werden können. Soweit Schadensersatzansprüche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften früher verjähren, verjähren sie – mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist oder Übernahme einer Garantie – spätestens mit dem Ablauf von einem Jahr nach Ablieferung der Programme.

5. Export.
Sie stehen dafür ein, dass die Software nur unter Beachtung aller anwendbaren Exportbestimmungen des Landes, in dem Sie die Software erhalten haben, ausgeführt wird.

6. Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit.
Wenn die ColorLogic in dem Land, in dem Sie die Lizenz erhalten haben, eine Tochtergesellschaft hat, unterliegt dieser Lizenzvertrag dem Recht dieses Landes. Andernfalls unterliegt dieser Lizenzvertrag dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

7. Vollständigkeit.
Dieser Lizenzvertrag enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Lizenz und tritt an die Stelle aller diesbezüglichen früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen.

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Landersumer Weg  40
D-48431 Rheine
Telefon: +49 (0)5971 401016-0
Fax: +49 (0)5971 401016-6
E-Mail: info@colorlogic.de
HRB 4846, AG Steinfurt
USt.-IdNr. DE 813 427 221

Geschäftsführung:
Christopher Graf​

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